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BEK 2022 98

Konkurseröffnung (Art. 190 SchKG)

Schwyz · 2022-06-24 · Deutsch SZ
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Konkurseröffnung (Art. 190 SchKG) | Konkurseröffnung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 April 2022 zu verstehen (KG-act. 5);

- dem Verfahren bei Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zivil- prozessualer Charakter zugesprochen wird (OGer TG, 24.02.2000, RBOG 2002 Nr. 19), weshalb der antragstellenden Partei das Recht zukommt, ihr Konkursbegehren vor der zweiten Instanz zurückzuziehen (Brun- ner/Boller/Fritschi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar,

Kantonsgericht Schwyz 3 Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 190 SchKG N 29; Huber, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 190 SchKG N 22);

- das Beschwerdeverfahren demnach zufolge Rückzugs als gegenstands- los geworden abzuschreiben (Art. 241 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZPO, analog) und das Konkursdekret aufzuheben ist (OGer TG, 24.02.2000, RBOG 2002 Nr. 19), weshalb das Konkursamt die Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin (allenfalls unter Kostenfolge) definitiv freizugeben hat;

- die Gesuchsgegnerin sowohl das erstinstanzliche als auch das Be- schwerdeverfahren zufolge Nichtbezahlung der betriebenen Forderung bis zum Erlass des angefochtenen Konkursentscheides verursachte, weshalb es sich rechtfertigt, von Art. 106 Abs. 1 ZPO abzuweichen und ihr die entspre- chenden Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO);

- der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren mangels Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. A. 2021, Art. 105 ZPO N 2);

- über Verfahrensabschreibung und Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;

- zufolge Rückzugs des Konkursbegehrens ein rechtlich geschütztes In- teresse (Art. 76 BGG) an der Erhebung einer (innert 30 Tagen möglichen) Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG) ent- fällt, weshalb von einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv abge- sehen werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs des Konkursbegehrens als ge- genstandslos abgeschrieben.

2. Zufolge Rückzugs des Konkursbegehrens wird das Konkursdekret (Dis- positivziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. Juni 2022, ZES 2022 176) aufgehoben.

3. Das Konkursamt March hat die Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin freizugeben und sämtliche getroffenen Massnahmen, insbesondere Kontosperren, definitiv aufzuheben, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

4. In Aufhebung der Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. Juni 2022 (ZES 2022 176) werden die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 200.00 der Gesuchsgegnerin auferlegt und sind von dieser an die Bezirksgerichtskasse zu bezahlen.

5. Die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 wer- den der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin Fr. 450.00 zurückzuerstatten.

Kantonsgericht Schwyz 5

6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die C.________ (1/R), das Konkursamt March (1/R), das Betreibungsamt Tuggen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 24. Juni 2022 kau

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 24. Juni 2022 BEK 2022 98 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr. In Sachen A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung (Art. 190 SchKG) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ma- rch vom 10. Juni 2022, ZES 2022 176);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Gesuchstellerin am 8. April 2022 beim Bezirksgericht March ein Ge- such um Konkurseröffnung zufolge Zahlungseinstellung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG einreichte (Vi-act. 1);

- sich die Gesuchsgegnerin vorinstanzlich innert Frist nicht vernehmen liess (vgl. Vi-act. 4, 6 und angef. Verfügung, E. 1);

- der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 10. Juni 2022 über die Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab Freitag, 10. Juni 2022, 08:45 Uhr, den Konkurs eröffnete (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1);

- die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde vom 16. Juni 2022 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Abweisung des Konkursbegehrens bean- tragte (KG-act. 1);

- der Beschwerde mit Verfügung vom 17. Juni 2022 die aufschiebende Wirkung erteilt (KG-act. 2, Ziff. 1) und die Gesuchstellerin aufgefordert wurde, zu erklären, ob ihr Schreiben vom 14. Juni 2022 (KG-act. 1/3) als Rückzug des Konkursbegehrens zu verstehen sei (KG-act. 2, Ziff. 4);

- die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 21. Juni 2022 bestätigte, ihr Schreiben vom 14. Juni 2022 sei als Rückzug des Konkursbegehrens vom

8. April 2022 zu verstehen (KG-act. 5);

- dem Verfahren bei Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zivil- prozessualer Charakter zugesprochen wird (OGer TG, 24.02.2000, RBOG 2002 Nr. 19), weshalb der antragstellenden Partei das Recht zukommt, ihr Konkursbegehren vor der zweiten Instanz zurückzuziehen (Brun- ner/Boller/Fritschi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar,

Kantonsgericht Schwyz 3 Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 190 SchKG N 29; Huber, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 190 SchKG N 22);

- das Beschwerdeverfahren demnach zufolge Rückzugs als gegenstands- los geworden abzuschreiben (Art. 241 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZPO, analog) und das Konkursdekret aufzuheben ist (OGer TG, 24.02.2000, RBOG 2002 Nr. 19), weshalb das Konkursamt die Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin (allenfalls unter Kostenfolge) definitiv freizugeben hat;

- die Gesuchsgegnerin sowohl das erstinstanzliche als auch das Be- schwerdeverfahren zufolge Nichtbezahlung der betriebenen Forderung bis zum Erlass des angefochtenen Konkursentscheides verursachte, weshalb es sich rechtfertigt, von Art. 106 Abs. 1 ZPO abzuweichen und ihr die entspre- chenden Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO);

- der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren mangels Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. A. 2021, Art. 105 ZPO N 2);

- über Verfahrensabschreibung und Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;

- zufolge Rückzugs des Konkursbegehrens ein rechtlich geschütztes In- teresse (Art. 76 BGG) an der Erhebung einer (innert 30 Tagen möglichen) Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG) ent- fällt, weshalb von einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv abge- sehen werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs des Konkursbegehrens als ge- genstandslos abgeschrieben.

2. Zufolge Rückzugs des Konkursbegehrens wird das Konkursdekret (Dis- positivziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. Juni 2022, ZES 2022 176) aufgehoben.

3. Das Konkursamt March hat die Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin freizugeben und sämtliche getroffenen Massnahmen, insbesondere Kontosperren, definitiv aufzuheben, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

4. In Aufhebung der Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. Juni 2022 (ZES 2022 176) werden die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 200.00 der Gesuchsgegnerin auferlegt und sind von dieser an die Bezirksgerichtskasse zu bezahlen.

5. Die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 wer- den der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin Fr. 450.00 zurückzuerstatten.

Kantonsgericht Schwyz 5

6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die C.________ (1/R), das Konkursamt March (1/R), das Betreibungsamt Tuggen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 24. Juni 2022 kau